Eile ist geboten:
Die Übertragung von Grundstücken soll laut dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum
Jahressteuergesetz teurer werden.
Dies betrifft Erbschaften und Schenkungen von Grundstücken.
Ab Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes werden Grundstücke durch Änderungen im Bewertungsgesetz regelmäßig höher bewertet. (Wichtig: das ist nicht der 01.01.2023 sondern der Tag der Veröffentlichung)
Dies hat zur Folge, dass regelmäßig mehr Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt.
Änderungen:
Die Nutzungsdauer für Gebäude in der Anlage 22 zum Bewertungsgesetz sowie die Regelherstellungskosten in der Anlage 24 das Bewertungsgesetzes sowie die Höhe der Liegenschaftszinsen sollen verändert werden. Dies hat enorme Auswirkungen auf den Wert des gesamten Grundstücks.
Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin um noch von den günstigeren Bewertungskriterien von Grundstücken bis Beschluss und Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes zu profitieren und dadurch Steuern zu sparen.
Neuerungen bei Photovoltaikanlagen
Gestern (14.09.2022) wurden Steuerentlastungen bei Photovoltaikanlagen beschlossen.
Bisher konnte ein Antrag auf Liebhaberei bei bestimmten Photovoltaikanlagen bis 10 KW gestellt werden. Die Gewinne müssen dann nicht besteuert werden.
(BMF Schreiben vom 29.10.2021)
Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen mit Wirkung zum 1. Januar 2023:
Einführung einer Ertragsteuerbefreiung:
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Für eine detailierte Beratung, wie Sie im Einzelfall von den Neuerungen profitieren, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen.
Ausfüllen der Grundsteuererklärung – Wir helfen Ihnen dabei!
Grundstücks- und Immobilieneigentümer müssen vom 01. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022, unabhängig davon, ob es sich um private oder gewerblich genutzte Grundstücke handelt, eine „Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts“ elektronisch bei dem für das Grundstück zuständigen Finanzamt abgeben.
Gemeinden und Kommunen erheben die neue Grundsteuer auf Basis des vom Finanzamt ermittelten Wertes, die nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu entrichten ist.
Mit unserer Unterstützung zur Grundsteuerreform 2025 behalten Sie als Eigentümer den Durchblick- holen Sie sich jetzt Unterstützung!
Fragen und Antworten:
1. Bin ich verpflichtet die Grundsteuer-Erklärung abzugeben?
Ja. Jeder Eigentümer ist 2022 verpflichtet eine Grundsteuer-Erklärung abzugeben. Die Erklärung muss digital an das Finanzamt gesendet werden.
2. Welche Unterlagen brauche ich für die Grundsteuer-Erklärung?
Für die Grundsteuer-Erklärung benötigen Sie insbesondere diese Angaben: bisheriges Einheitswert-Aktenzeichen, Lage des Grundstücks, Gemarkung und Flurstück, Eigentumsverhältnisse, Grundstücksart (also zum Beispiel Wohngrundstück oder Eigentumswohnung), Grundstücksfläche, Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes, Nutzungsart, Baujahr bzw. Jahr der Kernsanierung, ggf. Nachweis über die Abbruchverpflichtung.
Diese Informationen finden Sie zum Beispiel im Grundbuchauszug, dem bisherigen Einheitswertbescheid, der Teilungserklärung, dem Kaufvertrag oder den Bauunterlagen.
3. Wann kann ich die Grundsteuer-Erklärung abgeben?
Die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung ist nach derzeitigem Stand vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 elektronisch möglich.
4. Ab wann muss ich die neue Grundsteuer zahlen?
Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der Einheitswerte erhoben.
5. Wie berechnet sich die Grundsteuer zukünftig konkret?
Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig in drei Schritten:
Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz.
Einzelne Bundesländer können von der bundeseinheitlichen Regelung abweichen.